von Martina Bickmann
Bis zu 1.572 Euro Unterstützung im Jahr
131 Euro Entlastungsbetrag: Nutzen Sie Ihren Anspruch ab Pflegegrad 1
Viele Menschen mit Pflegegrad lassen jeden Monat eine wertvolle Unterstützung ungenutzt: den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.
Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, haben bereits ab Pflegegrad 1 Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich. Das gilt für die Pflegegrade 1 bis 5 und ergibt ein jährliches Budget von bis zu 1.572 Euro.
Der Betrag wird allerdings nicht automatisch ausgezahlt. Er kann zur Erstattung bestimmter anerkannter Unterstützungsleistungen eingesetzt werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, wofür der Entlastungsbetrag gedacht ist, wie lange er verfügbar bleibt und wie die Abrechnung funktioniert.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung. Das bedeutet: Die Pflegekasse überweist die 131 Euro nicht monatlich als frei verfügbares Geld auf Ihr Konto.
Stattdessen werden damit Kosten für geeignete Leistungen erstattet, die den Alltag pflegebedürftiger Menschen erleichtern oder pflegende Angehörige entlasten. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die jeweilige Leistung von einem zugelassenen oder nach Landesrecht anerkannten Anbieter erbracht wird.
Wofür kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?
Je nach persönlicher Situation und Anerkennung des Anbieters kann der Entlastungsbetrag unter anderem für folgende Leistungen genutzt werden:
- Unterstützung im Haushalt: beispielsweise Hilfe beim Reinigen der Wohnung, bei der Wäsche, beim Kochen oder bei anderen alltäglichen Aufgaben.
- Alltagsbegleitung und Einkäufe: etwa die Begleitung bei Arztbesuchen, Behördengängen, Spaziergängen oder beim wöchentlichen Einkauf.
- Betreuung und Gesellschaft: zum Beispiel gemeinsame Gespräche, Vorlesen, Gedächtnistraining oder eine stundenweise Begleitung zu Hause.
- Tages- und Nachtpflege: der Betrag kann unter anderem für bestimmte Eigenanteile, beispielsweise für Unterkunft und Verpflegung, eingesetzt werden.
- Kurzzeitpflege: auch hier kann der Entlastungsbetrag für bestimmte verbleibende Kosten verwendet werden.
Wichtig: Nicht jede privat organisierte Haushaltshilfe oder Betreuungskraft darf über den Entlastungsbetrag abrechnen. Entscheidend ist, ob es sich um ein anerkanntes Angebot beziehungsweise einen zugelassenen Anbieter handelt.
Nicht verbrauchtes Guthaben kann angespart werden
Wenn Sie die 131 Euro in einem Monat nicht oder nur teilweise nutzen, geht das verbleibende Guthaben nicht sofort verloren. Es wird automatisch in die folgenden Monate übertragen.
Nicht genutzte Beträge aus einem Kalenderjahr können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres verwendet werden. Danach verfällt das verbliebene Guthaben aus dem Vorjahr.
Es lohnt sich daher, bei der Pflegekasse regelmäßig nachzufragen, wie viel Entlastungsbudget aktuell noch zur Verfügung steht.
Wie funktioniert die Abrechnung?
Für die Abrechnung gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten:
- Rechnung selbst bezahlen und einreichen:
Sie nehmen eine anerkannte Dienstleistung in Anspruch und begleichen zunächst die Rechnung. Anschließend reichen Sie den entsprechenden Beleg bei Ihrer Pflegekasse ein. Die erstattungsfähigen Kosten werden Ihnen im Rahmen des vorhandenen Entlastungsbudgets zurückgezahlt. - Direkte Abrechnung über eine Abtretungserklärung:
Mit einer entsprechenden Abtretungserklärung kann ein anerkannter Anbieter die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. Sie müssen die erstattungsfähigen Kosten dann grundsätzlich nicht vorstrecken. Voraussetzung ist, dass ein ausreichendes Entlastungsbudget vorhanden ist und die Pflegekasse die Abrechnung anerkennt.
Lassen Sie Ihren Anspruch nicht ungenutzt
Wenn Sie oder Ihre Angehörigen zu Hause leben und bereits einen Pflegegrad besitzen, sollten Sie prüfen, ob der monatliche Entlastungsbetrag genutzt wird. Der Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1.
Die Unterstützung kann dazu beitragen, den Alltag spürbar zu erleichtern und pflegende Angehörige zu entlasten.
Persönliche Unterstützung und direkte Abrechnung
Sie haben Fragen zum Entlastungsbetrag, zur Abrechnung mit der Pflegekasse oder benötigen praktische Unterstützung im Alltag?
Im Rahmen meines kombinierten Angebots aus dem Antrags- und Abrechnungsservice Bickmann, der Unterstützung rund um den Pflegegrad und meiner staatlich anerkannten Alltagsbegleitung helfe ich Ihnen persönlich und unabhängig – unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind.
Auf Wunsch unterstütze ich Sie außerdem dabei, einen Rückstau an Belegen und Arztrechnungen aufzuarbeiten und wieder Ordnung in Ihre Unterlagen zu bringen.
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Stand: September 2026. Die konkrete Erstattungsfähigkeit einzelner Leistungen sollte vorab mit der zuständigen Pflegekasse geklärt werden.
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